Amtsgericht
Landgericht
Oberlandesgericht
Bundesgerichtshof

Arbeitsgericht
Landesarbeitsgericht
Bundesarbeitsgericht

Sozialgericht
Landessozialgericht
Bundessozialgericht

Verwaltungsgericht
Oberverwaltungsgericht
Bundesverwaltungsgericht

Bundesverfassungsgericht
Bundespatentgericht

Amtsgericht
Das Amtsgericht ist das ordentliche Gericht, das im Gerichtsaufbau die Unterstufe bildet. Das Amtsgericht entscheidet grundsätzlich durch Einzelrichter oder Rechtspfleger, in gewissen Fällen durch den Urkundsbeamten. Die Zuständigkeit ist vielfältig. Die wichtigste in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten besteht für Ansprüche bis zum Wert von 10000 DM und als Mietgericht sowie in Kindschafts- und Unterhaltssachen. Ferner die Zuständigkeit als Vollstreckungs-, Konkurs-, Versteigerungs-, Nachlass-, Vormundschafts-, Familien- und Registergericht sowie als Grundbuchamt. In Strafsachen erstreckt sich das Amtsgericht auf Vergehen und Verbrechen nur, soweit nicht nach § 24 GVG die Zuständigkeit eines höheren Gerichts gegeben ist. Für die einzelnen Sachgebiete bestehen Referate oder Abteilungen. Dem Amtsgericht im Rechtszug zunächst übergeordnet ist das Landgericht.

Landgericht
Das Landgericht ist das ordentliche Gericht, das im Gerichtsaufbau zwischen dem Amtsgericht und dem Oberlandesgericht steht. Beim Landgericht sind Kammern als Spruchkörper gebildet, in erster Linie Zivilkammern, Kammern für Handelssachen und Strafkammern, ferner Kammern für besondere Rechtsstreitigkeiten (z.B. für Baulandsachen und Wertpapierbereinigung). Die Kammern sind besetzt mit Vorsitzenden Richtern und Richtern am Landgericht. Sie entscheiden grundsätzlich mit 3 Berufsrichtern. Entscheidungen des Landgericht können im Rahmen ihrer Zuständigkeit auch Rechtspfleger und Urkundsbeamte treffen. Die Zuständigkeit des Landgericht erstreckt sich in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten im ersten Rechtszug auf alle Streitigkeiten, die nicht dem Amtsgericht zugewiesen sind, sowie auf Ansprüche aus Staatshaftung. Ferner entscheidet das Landgericht über Berufungen und Beschwerden gegen Entscheidungen des ihm nachgeordneten Amtsgericht mit Ausnahme der Familien- und Kindschaftssachen, die zum Oberlandesgericht gehen. In Strafsachen ist das Landgericht im ersten Rechtszuge zuständig zur Aburteilung von Verbrechen (insoweit auch als Schwurgericht) und Vergehen, soweit nicht das Amtsgericht oder ein höheres Gericht zuständig ist. Es entscheidet ferner über Berufungen und Beschwerden gegen Urteile und Beschlüsse der Amtsgerichte.

Oberlandesgericht
Das Oberlandesgericht ist das ordentliche Gericht, das im Gerichtsaufbau über dem Landgericht und unter dem Bundesgerichtshof steht. Beim Oberlandesgericht sind Senate als Spruchkörper gebildet, in erste Linie Zivil- und Strafsenate. Sie sind mit einem Vorsitzenden Richter und Richtern am Oberlandesgericht besetzt und entscheiden grundsätzlich in der Besetzung von 3 Richtern. Das Oberlandesgericht ist zuständig in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten für Berufungen und Beschwerden gegen Urteile und Beschlüsse des Landgerichts und des Amtsgerichts in Kindschafts- und Familiensachen. In Strafsachen hauptsächlich für die Beschwerde gegen Beschlüsse des Landgerichts. Im ersten Rechtszug entscheidet in bestimmten politischen Strafsachen das Oberlandesgericht das im Bezirk einer Landesregierung seinen Sitz hat. In Berlin heißt das Oberlandesgericht Kammergericht. In Bayern tritt an Stelle des Oberlandesgerichts für einen Teil der Zuständigkeit das Bayerische Oberste Landgericht.

Bundesgerichtshof
Der Bundesgerichtshof ist der oberste Gerichtshof des Bundes im Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Er ist mit dem Präsidenten, Vorsitzenden Richtern und Richtern am Bundesgerichtshof besetzt. Es sind Zivil- und Strafsenate gebildet und Ermittlungsrichter bestellt, außerdem bestehen Senate für Sondergebiete (z.B. Anwaltssachen). Die Senate entscheiden in der Besetzung von fünf Richtern, in Strafsachen über Beschwerden in der Regel mit 3 Richtern. Ferner bestehen Große Senate für Zivilsachen in erster Linie für die Revision zuständig. In Strafsachen entscheidet er über Revisionen gegen die Urteile der großen Strafkammern (auch als Schwurgerichte) und der Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug. Die Großen Senate und die Vereinigten Großen Senate entscheiden zur Wahrung der Rechtseinheit bei beabsichtigter Abweichung eines Senats von der Entscheidung eines anderen oder auf Anrufung durch einen Senat in einer grundsätzlichen Rechtsfrage.

Arbeitsgericht
Das Arbeitsgericht ist das für Arbeitssachen im ersten Rechtszug zuständige Gericht der Arbeitsgerichtsbarkeit. Die Gerichtsverwaltung üben die Länder aus. Beim Arbeitsgericht werden Kammern (z.T. für Fachgebiete) mit je 1 Berufsrichter als Vorsitzenden und 2 ehrenamtlichen Richtern eingerichtet. Das Arbeitsgericht entscheidet im Urteils- oder Beschlussverfahren. Gegen seine Entscheidungen ist Berufung oder Beschwerde zum Landesarbeitsgericht sowie Sprungrevision oder Sprungrechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht zulässig.

Landesarbeitsgericht
Das Landesarbeitsgericht ist das für Arbeitssachen im zweiten Rechtszug zuständige Gericht der Arbeitsgerichtsbarkeit. Das Landesarbeitsgericht besteht aus dem Präsidenten, den Vorsitzenden der Kammern und den ehrenamtlichen Richtern. Die Kammer wird mit 1 Berufsrichter als Vorsitzenden und 2 ehrenamtlichen Richtern tätig. Das Landesarbeitsgericht ist zuständig für Berufungen und Beschwerden gegen Entscheidungen des Arbeitsgerichts. Gegen Urteile des Landesarbeitsgerichts ist Revision, gegen verfahrensabschließende Beschlüsse Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht zulässig. Die Gerichtsverwaltung wird wie bei den Arbeitsgerichten ausgeübt.

Bundesarbeitsgericht
Das Bundesarbeitsgericht ist der oberste Gerichtshof des Bundes im Bereich der Arbeitsgerichtsbarkeit. Die Gerichtsverwaltung wird vom Bundesarbeitsministerium im Einvernehmen mit dem Bundesjustizministerium ausgeübt. Das Bundesarbeitsgericht besteht aus dem Präsidenten den Vorsitzenden Richtern, den weiteren Berufsrichtern am Bundesarbeitsgericht sowie den ehrenamtlichen Richtern. Die Senate werden mit einem Vorsitzenden, zwei Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern tätig. Ferner ist ein Großer Senat gebildet (Präsident, je 1 Berufsrichter der Senate, in denen der Präsident nicht den Vorsitz führt, und je 3 ehrenamtliche Richter aus den Kreisen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber), der über Rechtsfragen entscheidet, wenn ein Senat von der Entscheidung eines anderen abweichen will. Das Bundesarbeitsgericht entscheidet über die Revision gegen Urteile der Landesarbeitsgerichte, über die Sprungrevision gegen Urteile der Arbeitsgerichte, über die Rechtsbeschwerde gegen die Beschlüsse der Landesarbeitsgerichte und die Sprungrechtsbeschwerde gegen Beschlüsse der Arbeitsgerichte im Beschlussverfahren sowie über Beschwerden gegen Beschlüsse der Landesarbeitsgerichte in den Ausnahmefällen.

Sozialgericht
Die Sozialgerichte sind die Landesgerichte der Sozialgerichtsbarkeiten zur Entscheidung im ersten Rechtszug über alle Streitigkeiten, für die der Rechtsweg in diesem Gerichtszweig offen steht. Es gibt Kammern mit einem Berufsrichter als Vorsitzendem und zwei ehrenamtlichen Richtern. Kein Vertretungszwang. Gegen Entscheidungen des Sozialgerichtes ist Berufung oder Beschwerde zum Landessozialgericht zulässig. Die allgemeine Dienstaufsicht übt die Landesregierung oder die von ihr beauftragte Stelle aus.

Landessozialgericht
Das Landessozialgericht ist das Landesgericht der Sozialgerichtsbarkeiten zur Entscheidung im zweiten Rechtszug über Berufung und Beschwerde gegen Entscheidungen der Sozialgerichte. Es besteht aus Senaten mit einem Vorsitzenden Richter, 2 weiteren Berufsrichtern und 2 ehrenamtlichen Richtern. Es besteht kein Anwaltszwang oder Vertretungszwang. Die allgemeine Dienstaufsicht übt die Landesregierung oder die von ihr beauftragte Stelle aus.

Bundessozialgericht
Oberster Gerichtshof des Bundes für die Sozialgerichtsbarkeit. Entscheidet über das Rechtsmittel der Revision bei öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten in Angelegenheiten der Sozialversicherung der Arbeitslosenversicherung und der übrigen Aufgaben der Bundesanstalt für Arbeit, der Kriegsopferversicherung und der übrigen Angelegenheiten, die durch Gesetze der Sozialgerichtsbarkeit zugewiesen sind, außerdem im ersten und letzten Rechtszug in nichtverfassungsrechtlichen Streitigkeiten dieser Art zwischen Bund und Ländern sowie zwischen den Ländern untereinander. Die Aufsicht führt das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung. Vor dem Bundessozialgericht besteht Vertretungszwang. Zugelassen sind Anwälte sowie Mitglieder und Angestellte von Gewerkschaften, selbständigen Arbeitnehmervereinigungen und Vereinigungen der Kriegsopfer.

Verwaltungsgericht
Das Verwaltungsgericht ist die erste gerichtliche Instanz der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Verwaltungsgerichte werden durch Landesgesetze errichtet. Das Verwaltungsgericht besteht aus dem Präsidenten, Vorsitzenden Richter und weiteren Richtern. Es werden Kammern gebildet, die in der Besetzung von 3 Berufs- und 2 ehrenamtlichen Richtern entscheiden. Das Verwaltungsgericht entscheidet im ersten Rechtszug grundsätzlich über alle Streitigkeiten, für die der Verwaltungsrechtsweg offen steht.

Oberverwaltungsgericht
Das Oberverwaltungsgericht ist die gerichtliche Mittelinstanz der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Oberverwaltungsgerichte werden durch Landesgesetze errichtet, es besteht aus dem Präsidenten, den Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern. Beim Oberverwaltungsgericht werden Senate gebildet, die in der Regel in der Besatzung von 3 Richtern entscheiden, das Landesrecht kann eine Besetzung mit 5 Richtern vorsehen, von denen 2 auch ehrenamtliche Richter sein können. Das Oberverwaltungsgericht entscheidet über die Berufung gegen Urteile und die Beschwerde gegen andere Entscheidungen des Verwaltungsgerichts. Im ersten Rechtszug ist das Oberverwaltungsgericht für Streitigkeiten über technische Großvorhaben insbesondere Atomanlagen, Kraftwerke, Freileitungen, größere Abfallverbrennungs- oder Zersetzungsanlagen, Flughäfen, Planungsfeststellungsverfahren für den Bau und die Änderung neuer Strecken von Straßen-, Magnetschwebe- und von öffentlichen Eisenbahnen, für den Bau und Änderung von Bundesfernstraßen sowie für den Neu- oder Ausbau von Bundeswasserstraßen. In diesen Fällen kann das Landesrecht auch vorsehen, dass das Oberverwaltungsgericht mit 5 Berufsrichtern und 2 ehrenamtlichen Richtern besetzt ist. In Bayern, Baden-Württemberg und Hessen führt das Oberverwaltungsgericht die historische Bezeichnung Verwaltungsgerichtshof.

Bundesverwaltungsgericht
Das Bundesverwaltungsgericht ist oberstes Gericht der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit. Es besteht aus dem Präsidenten, Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern. Beim Bundesverwaltungsgericht sind Senate gebildet, die in der Besetzung von 5 Richtern (bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung 3 Richtern) entscheiden. Zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtssprechung ist ein aus dem Präsidenten und 6 Richtern bestehender Großer Senat gebildet. Zur Wahrung des öffentlichen Interesses ist ein Oberbundesanwalt bestellt. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über das Rechtsmittel der Revision gegen Urteile des Oberverwaltungsgerichts. Im ersten und letzten Rechtszug ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nicht verfassungsrechtlicher Art zwischen Bund und Ländern sowie für Klagen gegen den Bund auf Grund dienstrechtlicher Vorgänge im Geschäftsbereich des Bundesnachrichtendienstes.

Bundesverfassungsgericht
Das Bundesverfassungsgericht ist ein allen übrigen Verfassungsorganen gegenüber selbstständiger und unabhängiger Gerichtshof des Bundes. Es übt neben den Verfassungsgerichtshöfen (Staatsgerichtshöfen) der Länder die Verfassungsgerichtsbarkeit der Bundesrepublik Deutschland aus.

Bundespatentgericht
Zur Entscheidung über Beschwerden gegen Beschlüsse des Patentamts und für Klagen auf Nichtigerklärung oder Zurücknahme von Patenten oder Erteilung von Zwangslizenzen ist 1961 das Bundespatentamt errichtet worden. Es ist entsprechend zuständig für Gebrauchsmuster und Marken. Das Bundespatentamt besteht aus dem Präsidenten, Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern, sie müssen die Befähigung zum Richteramt besitzen oder in einem Zweig der Technik sachverständig sein, entsprechend den technischen Mitgliedern des Patentamts.

 

 
Dokument drucken Als e-Mail versenden zurück



Für nur 79 EUR pro Jahr werden auch Sie in unserem Branchenbuch gefunden. Ihr Werbe-Eintrag erscheint auf Seiten mit über 3.000 Besuchern pro Tag und über 500.000 PageImpressions (Seitenabrufen) im Monat.

Sie können sich online eintragen lassen oder Sie drucken sich das pdf-Dokument aus und senden/faxen uns dieses ausgefüllt wieder zurück. Sie gehen keinerlei Risiko ein.

Rubrik Preis für ein Jahr Infos + Online-Eintrag pdf-Dokument
Anwalt/Kanzlei 79,00 € * Details Download
Dolmetscher/Übersetzer 79,00 € * Details Download
Detektiv/Detektei 79,00 € * Details Download
* zzgl. MwSt und 75,00 € Einrichtgebühr.

fachbranchenbuch.de -  Juristisches-Branchenbuch.de -  Dolmetscher-Uebersetzer.info -  Anwalt-Such-Service.de -  Detekteien-Suche.de -  juraprovider.de -  Urteile.org

Anwälte -  Dolmetscher/Übersetzer -  Detekteien -  Gerichte -  Mieterschutz -  Verbraucherschutz -  Übersicht

Kontakt -  Weiterempfehlen -  Impressum

immogrundriss.de | McGrundriss