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Amtsgericht
Das Amtsgericht ist das ordentliche Gericht, das im Gerichtsaufbau
die Unterstufe bildet. Das Amtsgericht entscheidet grundsätzlich
durch Einzelrichter oder Rechtspfleger, in gewissen Fällen durch
den Urkundsbeamten. Die Zuständigkeit ist vielfältig. Die
wichtigste in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten besteht für Ansprüche
bis zum Wert von 10000 DM und als Mietgericht sowie in Kindschafts-
und Unterhaltssachen. Ferner die Zuständigkeit als
Vollstreckungs-, Konkurs-, Versteigerungs-, Nachlass-,
Vormundschafts-, Familien- und Registergericht sowie als
Grundbuchamt. In Strafsachen erstreckt sich das Amtsgericht auf
Vergehen und Verbrechen nur, soweit nicht nach § 24 GVG die Zuständigkeit
eines höheren Gerichts gegeben ist. Für die einzelnen Sachgebiete
bestehen Referate oder Abteilungen. Dem Amtsgericht im Rechtszug zunächst
übergeordnet ist das Landgericht.
Landgericht
Das Landgericht ist das ordentliche Gericht, das im Gerichtsaufbau
zwischen dem Amtsgericht und dem Oberlandesgericht steht. Beim
Landgericht sind Kammern als Spruchkörper gebildet, in erster Linie
Zivilkammern, Kammern für Handelssachen und Strafkammern, ferner
Kammern für besondere Rechtsstreitigkeiten (z.B. für Baulandsachen
und Wertpapierbereinigung). Die Kammern sind besetzt mit
Vorsitzenden Richtern und Richtern am Landgericht. Sie entscheiden
grundsätzlich mit 3 Berufsrichtern. Entscheidungen des Landgericht
können im Rahmen ihrer Zuständigkeit auch Rechtspfleger und
Urkundsbeamte treffen. Die Zuständigkeit des Landgericht erstreckt
sich in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten im ersten Rechtszug auf
alle Streitigkeiten, die nicht dem Amtsgericht zugewiesen sind,
sowie auf Ansprüche aus Staatshaftung. Ferner entscheidet das
Landgericht über Berufungen und Beschwerden gegen Entscheidungen
des ihm nachgeordneten Amtsgericht mit Ausnahme der Familien- und
Kindschaftssachen, die zum Oberlandesgericht gehen. In Strafsachen
ist das Landgericht im ersten Rechtszuge zuständig zur Aburteilung
von Verbrechen (insoweit auch als Schwurgericht) und Vergehen,
soweit nicht das Amtsgericht oder ein höheres Gericht zuständig
ist. Es entscheidet ferner über Berufungen und Beschwerden gegen
Urteile und Beschlüsse der Amtsgerichte.
Oberlandesgericht
Das Oberlandesgericht ist das ordentliche Gericht, das im
Gerichtsaufbau über dem Landgericht und unter dem Bundesgerichtshof
steht. Beim Oberlandesgericht sind Senate als Spruchkörper
gebildet, in erste Linie Zivil- und Strafsenate. Sie sind mit einem
Vorsitzenden Richter und Richtern am Oberlandesgericht besetzt und
entscheiden grundsätzlich in der Besetzung von 3 Richtern. Das
Oberlandesgericht ist zuständig in bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten für Berufungen und Beschwerden gegen Urteile
und Beschlüsse des Landgerichts und des Amtsgerichts in
Kindschafts- und Familiensachen. In Strafsachen hauptsächlich für
die Beschwerde gegen Beschlüsse des Landgerichts. Im ersten
Rechtszug entscheidet in bestimmten politischen Strafsachen das
Oberlandesgericht das im Bezirk einer Landesregierung seinen Sitz
hat. In Berlin heißt das Oberlandesgericht Kammergericht. In Bayern
tritt an Stelle des Oberlandesgerichts für einen Teil der Zuständigkeit
das Bayerische Oberste Landgericht.
Bundesgerichtshof
Der Bundesgerichtshof ist der oberste Gerichtshof des Bundes im
Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Er ist mit dem Präsidenten,
Vorsitzenden Richtern und Richtern am Bundesgerichtshof besetzt. Es
sind Zivil- und Strafsenate gebildet und Ermittlungsrichter
bestellt, außerdem bestehen Senate für Sondergebiete (z.B.
Anwaltssachen). Die Senate entscheiden in der Besetzung von fünf
Richtern, in Strafsachen über Beschwerden in der Regel mit 3
Richtern. Ferner bestehen Große Senate für Zivilsachen in erster
Linie für die Revision zuständig. In Strafsachen entscheidet
er über Revisionen gegen die Urteile der großen Strafkammern (auch
als Schwurgerichte) und der Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug.
Die Großen Senate und die Vereinigten Großen Senate entscheiden
zur Wahrung der Rechtseinheit bei beabsichtigter Abweichung eines
Senats von der Entscheidung eines anderen oder auf Anrufung durch
einen Senat in einer grundsätzlichen Rechtsfrage.
Arbeitsgericht
Das Arbeitsgericht ist das für Arbeitssachen im ersten Rechtszug
zuständige Gericht der Arbeitsgerichtsbarkeit. Die
Gerichtsverwaltung üben die Länder aus. Beim Arbeitsgericht werden
Kammern (z.T. für Fachgebiete) mit je 1 Berufsrichter als
Vorsitzenden und 2 ehrenamtlichen Richtern eingerichtet. Das
Arbeitsgericht entscheidet im Urteils- oder Beschlussverfahren.
Gegen seine Entscheidungen ist Berufung oder Beschwerde zum
Landesarbeitsgericht sowie Sprungrevision oder
Sprungrechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht zulässig.
Landesarbeitsgericht
Das Landesarbeitsgericht ist das für Arbeitssachen im zweiten
Rechtszug zuständige Gericht der Arbeitsgerichtsbarkeit. Das
Landesarbeitsgericht besteht aus dem Präsidenten, den Vorsitzenden
der Kammern und den ehrenamtlichen Richtern. Die Kammer wird mit 1
Berufsrichter als Vorsitzenden und 2 ehrenamtlichen Richtern tätig.
Das Landesarbeitsgericht ist zuständig für Berufungen und
Beschwerden gegen Entscheidungen des Arbeitsgerichts. Gegen Urteile
des Landesarbeitsgerichts ist Revision, gegen verfahrensabschließende
Beschlüsse Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht zulässig. Die
Gerichtsverwaltung wird wie bei den Arbeitsgerichten ausgeübt.
Bundesarbeitsgericht
Das Bundesarbeitsgericht ist der oberste Gerichtshof des Bundes im
Bereich der Arbeitsgerichtsbarkeit. Die Gerichtsverwaltung wird vom
Bundesarbeitsministerium im Einvernehmen mit dem
Bundesjustizministerium ausgeübt. Das Bundesarbeitsgericht besteht
aus dem Präsidenten den Vorsitzenden Richtern, den weiteren
Berufsrichtern am Bundesarbeitsgericht sowie den ehrenamtlichen
Richtern. Die Senate werden mit einem Vorsitzenden, zwei
Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern tätig. Ferner ist
ein Großer Senat gebildet (Präsident, je 1 Berufsrichter der
Senate, in denen der Präsident nicht den Vorsitz führt, und je 3
ehrenamtliche Richter aus den Kreisen der Arbeitnehmer und
Arbeitgeber), der über Rechtsfragen entscheidet, wenn ein Senat von
der Entscheidung eines anderen abweichen will. Das
Bundesarbeitsgericht entscheidet über die Revision gegen Urteile
der Landesarbeitsgerichte, über die Sprungrevision gegen Urteile
der Arbeitsgerichte, über die Rechtsbeschwerde gegen die Beschlüsse
der Landesarbeitsgerichte und die Sprungrechtsbeschwerde gegen
Beschlüsse der Arbeitsgerichte im Beschlussverfahren sowie über
Beschwerden gegen Beschlüsse der Landesarbeitsgerichte in den
Ausnahmefällen.
Sozialgericht
Die Sozialgerichte sind die Landesgerichte der
Sozialgerichtsbarkeiten zur Entscheidung im ersten Rechtszug über
alle Streitigkeiten, für die der Rechtsweg in diesem Gerichtszweig
offen steht. Es gibt Kammern mit einem Berufsrichter als
Vorsitzendem und zwei ehrenamtlichen Richtern. Kein
Vertretungszwang. Gegen Entscheidungen des Sozialgerichtes ist
Berufung oder Beschwerde zum Landessozialgericht zulässig. Die
allgemeine Dienstaufsicht übt die Landesregierung oder die von ihr
beauftragte Stelle aus.
Landessozialgericht
Das Landessozialgericht ist das Landesgericht der
Sozialgerichtsbarkeiten zur Entscheidung im zweiten Rechtszug über
Berufung und Beschwerde gegen Entscheidungen der Sozialgerichte. Es
besteht aus Senaten mit einem Vorsitzenden Richter, 2 weiteren
Berufsrichtern und 2 ehrenamtlichen Richtern. Es besteht kein
Anwaltszwang oder Vertretungszwang. Die allgemeine Dienstaufsicht übt
die Landesregierung oder die von ihr beauftragte Stelle aus.
Bundessozialgericht
Oberster Gerichtshof des Bundes für die Sozialgerichtsbarkeit.
Entscheidet über das Rechtsmittel der Revision bei öffentlich-rechtlichen
Streitigkeiten in Angelegenheiten der Sozialversicherung der
Arbeitslosenversicherung und der übrigen Aufgaben der Bundesanstalt
für Arbeit, der Kriegsopferversicherung und der übrigen
Angelegenheiten, die durch Gesetze der Sozialgerichtsbarkeit
zugewiesen sind, außerdem im ersten und letzten Rechtszug in
nichtverfassungsrechtlichen Streitigkeiten dieser Art zwischen Bund
und Ländern sowie zwischen den Ländern untereinander. Die Aufsicht
führt das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung. Vor dem
Bundessozialgericht besteht Vertretungszwang. Zugelassen sind Anwälte
sowie Mitglieder und Angestellte von Gewerkschaften, selbständigen
Arbeitnehmervereinigungen und Vereinigungen der Kriegsopfer.
Verwaltungsgericht
Das Verwaltungsgericht ist die erste gerichtliche Instanz der
Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Verwaltungsgerichte werden durch
Landesgesetze errichtet. Das Verwaltungsgericht besteht aus dem Präsidenten,
Vorsitzenden Richter und weiteren Richtern. Es werden Kammern
gebildet, die in der Besetzung von 3 Berufs- und 2 ehrenamtlichen
Richtern entscheiden. Das Verwaltungsgericht entscheidet im ersten
Rechtszug grundsätzlich über alle Streitigkeiten, für die der
Verwaltungsrechtsweg offen steht.
Oberverwaltungsgericht
Das Oberverwaltungsgericht ist die gerichtliche Mittelinstanz der
Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Oberverwaltungsgerichte werden durch
Landesgesetze errichtet, es besteht aus dem Präsidenten, den
Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern. Beim
Oberverwaltungsgericht werden Senate gebildet, die in der Regel in
der Besatzung von 3 Richtern entscheiden, das Landesrecht kann eine
Besetzung mit 5 Richtern vorsehen, von denen 2 auch ehrenamtliche
Richter sein können. Das Oberverwaltungsgericht entscheidet über
die Berufung gegen Urteile und die Beschwerde gegen andere
Entscheidungen des Verwaltungsgerichts. Im ersten Rechtszug ist das
Oberverwaltungsgericht für Streitigkeiten über technische Großvorhaben
insbesondere Atomanlagen, Kraftwerke, Freileitungen, größere
Abfallverbrennungs- oder Zersetzungsanlagen, Flughäfen,
Planungsfeststellungsverfahren für den Bau und die Änderung neuer
Strecken von Straßen-, Magnetschwebe- und von öffentlichen
Eisenbahnen, für den Bau und Änderung von Bundesfernstraßen sowie
für den Neu- oder Ausbau von Bundeswasserstraßen. In diesen Fällen
kann das Landesrecht auch vorsehen, dass das Oberverwaltungsgericht
mit 5 Berufsrichtern und 2 ehrenamtlichen Richtern besetzt ist. In
Bayern, Baden-Württemberg und Hessen führt das
Oberverwaltungsgericht die historische Bezeichnung
Verwaltungsgerichtshof.
Bundesverwaltungsgericht
Das Bundesverwaltungsgericht ist oberstes Gericht der allgemeinen
Verwaltungsgerichtsbarkeit. Es besteht aus dem Präsidenten,
Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern. Beim
Bundesverwaltungsgericht sind Senate gebildet, die in der Besetzung
von 5 Richtern (bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen
Verhandlung 3 Richtern) entscheiden. Zur Wahrung der Einheitlichkeit
der Rechtssprechung ist ein aus dem Präsidenten und 6 Richtern
bestehender Großer Senat gebildet. Zur Wahrung des öffentlichen
Interesses ist ein Oberbundesanwalt bestellt. Das
Bundesverwaltungsgericht entscheidet über das Rechtsmittel der
Revision gegen Urteile des Oberverwaltungsgerichts. Im ersten und
letzten Rechtszug ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für
öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nicht verfassungsrechtlicher
Art zwischen Bund und Ländern sowie für Klagen gegen den Bund auf
Grund dienstrechtlicher Vorgänge im Geschäftsbereich des
Bundesnachrichtendienstes.
Bundesverfassungsgericht
Das Bundesverfassungsgericht ist ein allen übrigen
Verfassungsorganen gegenüber selbstständiger und unabhängiger
Gerichtshof des Bundes. Es übt neben den Verfassungsgerichtshöfen
(Staatsgerichtshöfen) der Länder die Verfassungsgerichtsbarkeit
der Bundesrepublik Deutschland aus.
Bundespatentgericht
Zur Entscheidung über Beschwerden gegen
Beschlüsse des Patentamts und für Klagen auf Nichtigerklärung
oder Zurücknahme von Patenten oder Erteilung von Zwangslizenzen ist
1961 das Bundespatentamt errichtet worden. Es ist entsprechend zuständig
für Gebrauchsmuster und Marken. Das Bundespatentamt besteht
aus dem Präsidenten, Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern,
sie müssen die Befähigung zum Richteramt besitzen oder in einem
Zweig der Technik sachverständig sein, entsprechend den technischen
Mitgliedern des Patentamts.
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